Internetrecht zum Internet-Business
Als Jurist beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Internetrecht. Gerade Einsteiger in das Internet-Business erhalten hier von mir die notwendigen rechtlichen Informationen für ihr Business.
Containerfonds - eine Investion in die Zukunft
Containerfons gewinnen gerade in der heutigen Zeit der Globalisierung in der Wirtschafts- und Finanzwelt eine immer größere Bedeutung.
Hier nun einige Basisinformationen zu Containerfonds und Contrainerbeteiligung.
Containerfonds sich geschlossener Fondsysteme, wo Anleger in bestimmte Container investiert, die dann renditeträchtig an internationale Reedereien oder Leasinggesellschaften vermietet werden. Am Ende der Fondslaufzeit werden diese Container dann gewinnbringend verkauft. Mittlerweile werden drei Viertel des gesamten internationalen Warentransports mit Containern abgewickelt. Von daher ist eine Containerbeteiligung eine Investition, bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zukünftiger Markt vorhanden ist. Gerade geschlossene Containerfonds zeichnen sich zudem noch durch die Besonderheit aus, dass die Investmentobjekte (die Container) abgesichert sind. Denn nahezu alle Container sind sowohl gegen Diebstahl als auch gegen Beschädigungen versichert und bieten gerade für Versicherungen zudem eine Sicherheit gegen die versicherte Risiken, wie zum Beispiel Verlust oder Zerstörung. Die durchschnittliche Nutzungsdauer (Lebenszeit) von Container beträgt durchschnittlich bis zu 15 Jahren.Auf meinem Internetrechtsblog ist ein Video zu finden, wo in anschaulicher Weise das zukünftige Potenzial von Containerfonds verdeutlicht wird.
Datenschutz und der Facebook Like-Button
Gerade die letzten Wochen machen Datenschützer vermehrt auf die datenschutzrechtlichen Probleme hinsichtlich der Verwendung des Facebook Like-Button aufmerksam. Obwohl rechtlich gesehen bei der Verwendung dieses Facebook-Like-Buttons noch viele Fragen offen sind, ist der unabhängiger Landesbeauftragter für den Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, scheinbar entschlossen gegen Firmen, die den “Gefällt mir” Button weiterhin verwenden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und damit den prozessualen Weg in dieser Frage zu beschreiten.
Als eine datenschutzkonforme Lösung für diese Problematik bietet sich eine von heise online vorgestellte zweistufige Lösung der Social-Media Button an. Das Konzept dieser zweistufige Lösung beruht darauf, dass standardmäßig auf der Webseite nur deaktivierte Social-Buttons eingebunden werden, die noch keinen Kontakt mit den Servern von Facebook, Twitter und Google herstellen. Erst wenn der Anwender diesen Button aktiviert und auf Nachfrage seine Zustimmung zur Kommunikation mit Facebook, Google oder Twitter erklärt, werden die Social-Buttons aktiviert und stellen die entsprechende Verbindung her. Mit einem zweiten Klick kann der Nutzer dann seine Empfehlung übermitteln. Nur falls der Nutzer beim einem Netzwerk bereits angemeldet ist, erfolgt die Übertragung bei Facebook und Google+ ohne weiteres Nachfrage. Bei Twitter erscheint ein Popup-Fenster, in dem man den Text seines Tweets noch bearbeiten kann.
Den ganzen Artikel zum Alternativen zum Facebook Like Button lesen Sie in meinem Blog.
Noch mal! Datenschutz und Google Analytics
Gute Nachricht für Webseitenbetreiber, die das Webanalysetool Google Analytics verwenden.
Nun haben die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich auf der Grundlage der im November 2009 vom Düsseldorfer Kreis beschlossenen Eckpunkte zum datenschutzkonformen Umgang mit Webanalysetools eine Einigung mit Google erreicht, was die datenschutzkonforme Anwendung des Webanalysetool von Google betrifft.
Webseiten-Betreiber können das Webanalysetools Google Analytics unter folgenden Voraussetzungen einsetzen.
- Es muss vom Webseiten-Betreiber sichergestellt werden, dass die IP-Adresse des Benutzers nur in einer anonymisierten Form an Google übertragen und von Google gespeichert wird. Hierbei ist der Analytics-Code um eine zusätzlichen Codezeile
„_gaq.push([‘_gat._anonymizeIp’]);“
zu ergänzen. Hierdurch werden die letzten 8 Bit der IP-Adressen gelöscht und somit anonymisiert. Somit ist lediglich eine grobe Lokalisierung möglich; dieses wird jedoch von den deutschen Datenschutzbehörden anerkannt. - Webseitenbetreiber müssen in Ihrer Datenschutzerklärung, die zwingend auf der Website anzubringen ist, dem Benutzer Ihrer Website auch die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Erfassung seiner Nutzungsdaten durch Google einräumen.
- Es muss ein schriftlicher Vertrag gemäß § 11 BDSG mit der Google Germany GmbH in Hamburg zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden.
Den ganzen Artikel lesen Sie in meinem Internetrecht-Blog.
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Urheberrechts Verletzung durch Streaming von Musik- und Filmvideos
Anfang Juni 2011 machte die vielbesuchte deutschsprachige Video-on-Demand Website Kino.to landesweit Schlagzeilen. Im Rahmen einer Ermittlung der Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von Kino.to wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen wurden zahlreiche Razzien in Privat- und Geschäftsräumen durchgeführt und mehrere Personen verhaftet. Außer in Deutschland wurden dabei auch Hausdurchsuchungen in Spanien, den Niederlanden sowie in Frankreich durchgeführt. Die Website wurde am 8. Juni vom Netz genommen. Die Gesamtzahl möglicher Verletzungen des Urheberrechts umfasst über eine Million einzelner Fälle. Dabei wird geschätzt, dass möglicherweise etwa vier Millionen Zuschauer, hauptsächlich aus dem deutschsprachigen Raum die Internetplattform für Kinofilme, Dokumentationen und Fernsehserien täglich besucht haben.
Insgesamt waren bei Kino.to mehrere tausend Videos ohne Einverständnis der Rechteinhaber kostenlos abrufbar. Die einzelnen Videos ließen sich als Stream über ein geeignetes Plug-In ansehen. Beim Streaming handelt es sich um eine Form der Datenübertragung, bei der Audio- und Videodaten über das Internet oder aus einem Rechnernetzwerk empfangen und gleichzeitig wiedergegeben werden und auch beispielsweise Voraussetzung für jegliche Art von Videokonferenz ist. Bei einem Plug-In wiederum handelt es sich um ein Programm welches das Abspielen von Streams im Browser ermöglicht, beispielsweise das Flash Plug-In von Adobe. Gesendet werden die Streams von einem Streaming-Server. Dabei gibt es für das Streaming verschiedene Audio- und Videoformate wie beispielsweise Flash Video Streaming, Real Media, Quicktime, MP3 oder MP4, welche ein entsprechendes Plug-In benötigen. Beim Streaming unterscheidet man Live-Streaming und On-Demand-Streaming. Bei letzterem werden die Daten vom Server an den Empfänger übertragen wobei eine Pufferung der Daten zur lückenlosen Wiedergabe erfolgt. Die Wiedergabe kann bereits während der Datenübertragung gestartet werden. Dabei ist ein Vor- und Zurückspulen sowie ein Anhalten der Wiedergabe möglich. Das Live-Streaming erfolgt dagegen in Echtzeit, ähnlich einem Hörfunk- oder Fernsehprogramm. Generell wird ein Stream vom Nutzer oft als eine Form des Rundfunks wahrgenommen. Im Gegensatz zum Rundfunk wird ein Stream jedoch für jeden Nutzer gesondert auf dessen Anforderung hin übertragen, was dem Prinzip des gleichzeitigen Programmempfangs durch viele Nutzer beim Fernsehen oder Radio widerspricht. Sendeformen wie das Webradio und das Internet-TV die auf dem Streaming basieren fallen aber in der Regel unter den Begriff des Senderechts. Das Senderecht ist das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers, sein Werk durch Rundfunk öffentlich zugänglich zu machen.
Dennoch handelt es sich beim Streaming nicht um eine Form des Rundfunks, sondern vielmehr um eine Variante des Dateien-Downloads. Der Unterschied zum herkömmlichen Download besteht darin, dass die Daten direkt genutzt und nicht dauerhaft auf dem Rechner gespeichert, oder unabhängig von der Verbindung zu einem Server beliebig oft genutzt werden können. Anders als bei einer herkömmlich herunter geladenen Datei, welche dann auf einem zentralen Datenspeicher abgespeichert vorliegt, kann ein Stream auch nicht ohne weiteres auf ein anderes Medium kopiert werden. Laut Gesetz umfasst der Begriff der Vervielfältigung jedoch “jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen” (Vervielfältigungsrecht, § 16 des deutschen Urheberrechtsgesetzes). Daher wird bereits auch die Darstellung auf dem Bildschirm im Allgemeinen als Form der Vervielfältigung anerkannt. Darüber hinaus kann auch ein kurzfristiges Speichern komprimierter Daten, wie es beim Streaming der Fall ist, als eine Art der Vervielfältigung betrachtet werden, da es letztlich nicht unbedingt auf die genaue Art und Weise der Speicherung ankommt. Außerdem stellt bereits das Komprimieren der Daten auf ein bestimmtes Format sowie das Heraufladen (Upload) einer Datei auf den Server eine Art der Vervielfältigung dar, unabhängig von der späteren Nutzung der Datei entweder als reiner Stream oder als dauerhaften Download durch den Empfänger.
Im speziellen Fall von Kino.to besteht die rechtliche Kontroverse zum einen darin, dass die Betreiber keine eigenen Streams von eigenen Datenbanken zur Verfügung gestellt haben, sondern ausschließlich auf die Dateien verschiedener Streamhoster verlinkt haben. Weit umstrittener ist zum anderen die Rechtslage für die Besucher der Website. Die Organisation Respect Copyrights argumentiert unter anderem, dass bereits das bloße Anschauen von Streams auf Websites wie Kino.to rechtswidrig sei, da es sich bei den Daten um illegale Vorlagen handele. Beim Streamen werde eine Zwischenspeicherung auf dem Computer durchgeführt und rechtlich betrachtet eine Kopie von einer bereits illegalen Vorlage erzeugt, die damit ebenfalls rechtswidrig sei. Als Gegenargument dient der Paragraph 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes, aus dem hervorgeht, dass eine kurzzeitige Kopie im temporären Arbeitsspeicher des Rechners keine illegale Kopie sei. Ein Rechtsanwalt in Hamburg argumentiert außerdem, dass die Behörden besseres zu tun hätten, als die Millionen Betrachter von Streams strafrechtlich zu verfolgen.
Copyright vs. Urheberrecht
Oftmals liest man den Satz „In Deutschland gibt es kein Copyright.“ Diese Aussage ist jedoch in dieser Form nicht ganz richtig. In diesem Artikel werde ich daher auf den Unterschied zwischen Copyright und Urheberrecht erläutern.
Das Urheberrecht in Deutschland, Frankreich und der Schweiz beruht auf dem kontinental-europäische Urheberrecht und schützt den Urheber selbst, einschließlich seiner Person. Nach diesem Rechtsgedanken ist ein Werk im urheberrechtlichen Sinne als geistiger und kreativer Ausdruck des Urhebers ist untrennbar mit seiner Person verbunden, daher kann der Urheber seine Rechte an diesem Werk auch nie völlig abgeben. Er kann anderen nur die Lizenz erteilen, sein Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen.
Das kontinental-europäische Urheberrecht schützt primär die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers selbst. Der eigentliche Urheber soll für sein Werk einen gerechten Lohn bekommen. Seine Rechte werden lediglich von solchen Schranken begrenzt die dem allgemeinen öffentlichen Interesse dienen; etwa der Bildung und Forschung (vergleiche § 44a ff. UrhG).
Dem gegenüber schützt das angloamerikanische Copyright, welches in den USA Anwendung findet, das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Verlegers. Das angloamerikanische Copyright ist somit eigentlich ein Verwertungsrecht. Seine Grundidee ist, öffentliche Bildung und die Verbreitung von Wissen zu befördern, indem die Verwerter – in der Regel die Verleger – eine Zeitlang ein exklusives Recht erhalten, ein bestimmtes Werk zu vervielfältigen. Verlage sollen so vor Verluste geschützt sein, wenn sie teuer ein Manuskript kaufen, erstmals setzen und drucken und dann aber nicht verkaufen können, weil die Konkurrenz billigere Kopien davon herstellt.
Während nach dem kontinental-europäische Urheberrecht der Schöpfer eines Werkes auf seinen urheberrechtlichen Schutz nicht gänzlich verzichten kann und nach seinen Tod auf die Erben übergeht (§ 28 ff. UrhG),kann nach dem angloamerikanische Recht das Copyright vom ursprünglichen Inhaber sehr wohl ganz übertragen werden. Man spricht in diesem Fall dann von einer Public Domain.
Das Copyright-Zeichen “©”, wie man es häufig auf Bücher, CDs, Filmen, Webseiten findet hat urheberrechtlich nur deklaratorische Bedeutung. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, muss ein Werk in Deutschland nicht extra gekennzeichnet werden; übrigens auch nicht mehr im Heimatland des ©-Zeichens, den USA. Seit 1989 muss man dort nicht mehr gesondert darauf hinweisen, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Literatur-Empfehlung zum Urheberrecht: